Seit 2020 gilt das Bestellerprinzip beim Kauf. Was sich geändert hat — und was das für Käufer und Verkäufer in der Praxis bedeutet.
Seit dem 23. Dezember 2020 gilt für den Kauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen eine neue Regelung: Wer den Makler bestellt, bezahlt ihn — oder teilt die Kosten gleichmäßig mit der anderen Seite.
Konkret bedeutet das: Wenn der Verkäufer den Makler beauftragt (der Normalfall), darf er maximal die Hälfte der vereinbarten Provision auf den Käufer umlegen. Typischerweise wird die Provision von 3,57 % (inkl. MwSt.) hälftig geteilt — jede Seite zahlt also 1,785 %.
In der Praxis hat das die Preisgestaltung verschoben: Manche Verkäufer zahlen nun einen größeren Anteil der Provision selbst, was rechnerisch häufig in den Angebotspreisen eingepreist ist. Für Käufer hat sich die Gesamtbelastung oft nicht stark verändert — aber die Transparenz ist gestiegen.
Wichtig: Die Regelung gilt nur für Wohnimmobilien (Einfamilienhäuser und Wohnungen). Für Gewerbeobjekte, Grundstücke und Mehrfamilienhäuser ohne Eigentumswohnungsteilung gilt das Bestellerprinzip nicht — dort kann die Provision weiterhin vollständig dem Käufer auferlegt werden.
Was sich nicht verändert hat: Die Höhe der Provision ist frei verhandelbar. 3,57 % je Seite ist Marktüblichkeit, kein gesetzliches Minimum. Wer fragt, kann verhandeln — gerade bei hochpreisigen Objekten, wo die absoluten Beträge erheblich werden.
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